§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1 Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Max Knobloch Nachf. GmbH (nachfolgend: KNOBLOCH) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden mit Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn KNOBLOCH sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot, Mindestbestellwert, Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von KNOBLOCH sind freibleibend und unverbindlich. Muster und Prospekte dienen lediglich als Anschauungsmaterial. Folglich sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen in den Verkaufsunterlagen nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Darstellungen in Angebot und Auftrag sind, wenn nicht anders benannt, Prinzipskizzen. Die Bezugnahme auf DIN-Vorgaben ist nur Warenbeschreibung, keine Zusicherung von Eigenschaften.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt grundsätzlich als verbindlich.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.4 Ein Auftrag muss einen Mindestbestellwert von 50,00 € netto zzgl. MwSt. und zzgl. Versand- und Verpackungskosten erreichen. Dies gilt nicht für Bestellungen über den KNOBLOCH Online-Shop.
§ 3 Verpackung, Versendung, Teillieferungen, Versandkosten
3.1 Die Verpackung wird auf das sorgfältigste und entsprechend den Erfordernissen der Produkte vorgenommen.
3.2 Für alle Lieferungen gelten die vereinbarten bzw. die in den Angeboten und / oder Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Versand- und Avisierungskosten.
3.3 Die Wahl des Versandweges bleibt KNOBLOCH vorbehalten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von KNOBLOCH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der Lieferung grundsätzlich um einen Versendungskauf gemäß § 447 BGB handelt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er Ansprüche bei Beschädigung aufgrund der Versendung gemäß §§ 421, 457 HGB gegenüber dem Frachtführer bzw. Spediteur unmittelbar geltend zu machen hat.
3.4 Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferungen ist KNOBLOCH berechtigt. Bei Abrufaufträgen behält sich KNOBLOCH außerdem das Recht zu Preisänderungen infolge etwa gestiegener Material- oder Lohnkosten vor, falls die Lieferung später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
§ 4 Zahlung, Aufrechnung, Zahlungsverzug, Rechnung
4.1 Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, nur an KNOBLOCH direkt zu leisten.
4.2 Für Ersatzteilbestellungen sowie Lohnarbeiten gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen netto als Standard.
4.3 Eine Aufrechnung mit den Ansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von KNOBLOCH unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4 Ab Fälligkeitstag werden unter Geltendmachung eventueller weiterer Verzugsschäden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechnet.
4.5 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann KNOBLOCH Vorauszahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen KNOBLOCH auch zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.6 Erstkunden werden nur gegen Vorkasse beliefert.
4.7 Bei Kunden, die über mehr als zwei (2) Jahre keinen Umsatz generiert haben, behält sich KNOBLOCH das Zurücksetzen auf Vorkasse vor.
4.8 Bei Vorgängen größer als 10.000 € Nettowarenwert behält sich KNOBLOCH die Vereinbarung von zu den Stammkonditionen abweichenden Zahlungsbedingungen vor.
4.9 KNOBLOCH wird die Rechnungen per E-Mail versenden. KNOBLOCH bietet damit eine umweltschonende und kostengünstige Alternative zum Postweg an. Ein Rechnungsversand per Post erfolgt nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht. In diesem Fall behält sich KNOBLOCH vor, die Selbstkosten des Rechnungsversandes in Rechnung zu stellen.
§ 5 Lieferzeit
5.1 Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der vollständigen technischen und kaufmännischen Auftragsklarheit sowie der schriftlichen Vereinbarung über einen Auftrag. Sollten dabei noch Einzelheiten der Ausführung offenbleiben, die nach Ansicht auch nur einer der Parteien regelungsbedürftig sind, so beginnen die Lieferfristen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
5.2 Der vereinbarte Liefertermin versteht sich als Zeitpunkt des Versandes ab Werk.
5.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die KNOBLOCH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie beim Lieferanten von KNOBLOCH oder dessen Lieferanten eintreten, hat KNOBLOCH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen KNOBLOCH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Wenn die Behinderung länger als zwei (2) Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird KNOBLOCH von der Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Ansprüche ableiten.
5.5 Auf die in Ziffer 5.3. und 5.4. genannten Umstände kann sich KNOBLOCH nur berufen, wenn KNOBLOCH den Kunden unverzüglich über den Eintritt dieser Ereignisse informiert.
§ 6 Lieferverträge, Aufträge
6.1 Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind KNOBLOCH Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. KNOBLOCH ist berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags entsprechend der Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraums zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen.
6.2 Wird die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen, so ist KNOBLOCH berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf des Abrufzeitraumes mit der Abnahme des nicht abgerufenen Teils in Verzug.
6.3 Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist KNOBLOCH in dem Falle, in dem der Kunde in einem für einen Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
6.4 Nimmt der Kunde die Ware zum vereinbarten Liefertermin nicht ab, so ist KNOBLOCH berechtigt, die Kosten für die Einlagerung in Rechnung zu stellen.
6.5 Ist mit der Fertigung für einen Auftrag begonnen, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht mehr möglich.
6.6 Sollten Änderungen unumgänglich sein, erhält der Kunde hierfür ein separates Angebot von KNOBLOCH. Bereits vereinbarte Liefertermine und -fristen gelten damit als hinfällig. Die neuen Liefertermine und -fristen ergeben sich gemäß §5.
§ 7 Mängelrügen, Gewährleistung, Schadenersatz
7.1 Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie KNOBLOCH unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und bei verborgenen Mängeln, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht unmittelbar entdeckt werden können, unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt worden sind.
7.2 Im Falle fristgerechter und von KNOBLOCH anerkannter Beanstandungen behält sich KNOBLOCH das Recht vor, Ersatz für beanstandete und zurückgesandte Ware zu liefern oder die beanstandete Ware instand zu setzen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatz- oder Nachlieferung fehl, oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, so kann der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Versandkosten, die durch die Ersatzlieferung erforderlich werden, gehen zu Lasten von KNOBLOCH.
7.3 Schadenersatzansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 7.2 hinausgehen, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das anwendbare Recht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Haftung vorschreibt.
7.4 KNOBLOCH haftet nicht für die Eignung der Ware für den vom Kunden beabsichtigten Anwendungsfall, sofern sich dieser nicht ausdrücklich aus den Katalogen oder technischen Unterlagen ergibt oder ausdrücklich von KNOBLOCH zugesichert wird.
7.5 Die Produkte sind technische Arbeitsmittel nach dem Gerätesicherheitsgesetz und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte und ihrer Zubehörteile sowie jede eigenmächtige Änderung an diesen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KNOBLOCH entbindet KNOBLOCH im Schadensfall von allen Verpflichtungen.
7.6 Gerechnet ab dem Tag der Anlieferung der Vertragsgegenstände am Bestimmungsort gelten folgende Verjährungsfristen für Mängelansprüche:
7.6.1 Ein (1) Jahr für alle elektronischen Komponenten und Bauteile.
Ausgeschlossen sind Mängel aufgrund unsachgemäßer oder fehlerhafter Installation der Elektrokomponenten, Mängel aufgrund unsachgemäßer oder fehlerhafter Inbetriebnahme sowie Mängel aufgrund unsachgemäßer oder falscher Bedienung.
7.6.2 Zwei (2) Jahre für Beschichtungen (Oberflächenveredelung, Lackierung, Korrosion).
Ausgeschlossen sind Mängel aufgrund von üblichen Verschleißerscheinungen durch die Nutzung der Vertragsgegenstände sowie insbesondere mechanische Beschädigungen der Oberfläche und daraus resultierende Folgeschäden sowie Flugrost. Ebenso ausgeschlossen sind Mängel, die aufgrund der Nichtbeachtung der von KNOBLOCH empfohlenen Reinigungs- und Pflegehinweise entstanden sind sowie altersbedingte Verfärbungen des Metalls, der Beschichtung oder von Kunststoff.
7.6.3 Fünf (5) Jahre für alle mechanischen Bauteile.
Ausgeschlossen sind Mängel aufgrund von üblichen Verschleißerscheinungen durch die Nutzung der Vertragsgegenstände, Schäden die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben von KNOBLOCH abweichenden Gebrauch verursacht sind, Schäden die darauf schließen lassen, dass Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch von KNOBLOCH nicht autorisierte Dritte vorgenommen wurden, Schäden durch mechanische Einflüsse, insbesondere Vandalismus sowie für Mängel, die aufgrund der Nichtbeachtung der von KNOBLOCH empfohlenen Reinigungs- und Pflegehinweise entstanden sind.
7.6.4 Fünfzehn (15) Jahre gegen Durchrostung.
Ausgeschlossen sind Mängel aufgrund von üblichen Verschleißerscheinungen durch die Nutzung der Vertragsgegenstände, Schäden die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben von KNOBLOCH abweichenden Gebrauch verursacht sind, Schäden die darauf schließen lassen, dass Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch von KNOBLOCH nicht autorisierte Dritte vorgenommen wurden sowie Schäden durch mechanische Einflüsse, insbesondere Vandalismus. Ansprüche aus dieser Garantie bestehen ebenso nicht bei Korrosionsschäden, die durch Flugrost entstanden sind, bei Schäden an Vertragsgegenständen oder Teilen davon, die durch den direkten Kontakt mit Gips, Zement, Kalk o.ä. entstanden sind sowie für Mängel, die aufgrund der Nichtbeachtung der von KNOBLOCH empfohlenen Reinigungs- und Pflegehinweise entstanden sind.
§ 8 Warenrücksendung
8.1 Für sämtliche individuell für den Kunden hergestellten Produkte sowie sämtliche Leuchtmittel ist eine Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
8.2 Alle Warenrücksendungen, die nicht auf berechtigten Mängelanzeigen beruhen und/oder denen keine vorherige schriftliche Zustimmung von KNOBLOCH zu Grunde liegt, werden kostenpflichtig abgewiesen.
8.3 Die Kosten für die Warenrücksendung, die nicht aus berechtigten Mängelanzeigen begründet sind, trägt in jedem Fall der Kunde.
8.4 Im Fall einer von KNOBLOCH bestätigten Warenrücknahme berechnet KNOBLOCH 20 % des Rechnungswarenwertes als Wiedereinlagerungskosten für die notwendige Prüfung, eventuelle Aufarbeitung, Neuverpackung und lagermäßige Bearbeitung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die KNOBLOCH entstehenden Kosten geringer sind als diese Pauschale. Bei Rücknahme nicht original verpackter oder beschädigter Waren werden die Kosten für Reparatur, Instandsetzung und Neuverpackung zusätzlich zu den pauschalen Wiedereinlagerungskosten in tatsächlich anfallender Höhe in Rechnung gestellt.
8.5 Zurückgesandte Muster werden nur dann gutgeschrieben, wenn sie vorher berechnet worden sind und sie sich in einem optisch und technisch einwandfreien Zustand befinden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher, sich aus der Geschäftsbeziehung ergebender Kosten – einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten – behält sich KNOBLOCH das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet und hat KNOBLOCH auf Wunsch den Nachweis über die erfolgte Versicherung zu erbringen.
9.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware, auch weiterbearbeitet, im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat KNOBLOCH über erfolgte Pfändungen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
9.3 Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von KNOBLOCH gelieferte Ware oder verbindet er diese mit anderen, KNOBLOCH nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für KNOBLOCH als Hersteller. Ein Eigentumserwerb des Kunden im Sinne des § 95 BGB findet nicht statt. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Ware unentgeltlich für KNOBLOCH. Bei Verarbeitung der Waren mit den Waren anderer Lieferanten durch den Kunden wird KNOBLOCH anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit KNOBLOCH Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen wird, finden auch für diese bzw. für den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
9.4 Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an KNOBLOCH ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung – insbesondere mit KNOBLOCH nicht gehörenden Waren – weiterverkauft, so gilt die Abtretung als nur in Höhe des Verkaufswertes der Vorbehaltsware erfolgt. Ist die Drittschuld höher als die Forderung von KNOBLOCH, so geht die Forderung gegen den Drittschuldner nur insoweit auf KNOBLOCH über, als es dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
9.5 Der Kunde ist berechtigt, die an KNOBLOCH abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für KNOBLOCH einzuziehen, hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an KNOBLOCH abzuführen. KNOBLOCH behält sich das Recht vor, die Forderungen auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der KNOBLOCH zu diesem Zweck namhaft zu machen ist.
§ 10 Sonderbestimmungen für Aufträge nach Zeichnungen und/oder Modellen
10.1 Die KNOBLOCH eigenen Zeichnungen, Muster und Modelle dürfen Dritten grundsätzlich nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KNOBLOCH zugänglich gemacht werden.
10.2 Falls KNOBLOCH nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Kunden zu liefern hat, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass KNOBLOCH dabei keine Schutzrechte Dritter verletzt. KNOBLOCH verpflichtet sich, die Vorlagen nur für den Auftrag des Kunden zu benutzen, es sei denn, dass eine anderweitige Benutzung ausdrücklich vereinbart wird. Der Kunde ist verpflichtet, KNOBLOCH von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte freizustellen. Dies gilt auch für etwaige, KNOBLOCH entstehende Prozesskosten. Für etwaige Prozesskosten hat der Kunde auf Verlangen von KNOBLOCH einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
§ 11 Datenschutz
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für detaillierte Informationen zum Datenschutz, einschließlich der Art, des Umfangs und der Zwecke der Datenverarbeitung sowie Ihrer Rechte, verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung (https://www.max-knobloch.com/service/datenschutz) , die Sie jederzeit auf unserer Website einsehen können.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche, die zwischen dem Kunden und KNOBLOCH entstehen, ist der Sitz von KNOBLOCH.
12.2 Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird 04720 Döbeln als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt.
§ 13 Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Schriftform
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und der Vereinbarungen im Kaufvertrag. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden KNOBLOCH nur nach schriftlicher Bestätigung.
13.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Döbeln, August 2024