§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Max Knobloch Nachf. GmbH, Döbeln – nachfolgend MK genannt – und
dem Lieferanten richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) und
etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf Grundlage unserer AEB.
Diese gelten für alle unsere – auch zukünftigen Anfragen und Aufträge, sowie für alle – auch zukünftige
– mit dem Lieferanten abgeschlossenen Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen, die mit dem
Lieferanten im Zusammenhang mit Aufträgen getroffen werden.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Etwaigen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem
Bestätigungsschreiben oder sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des
Lieferanten annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten nochmals zu widersprechen.
1.3 Abweichungen von diesen AEB sind nur wirksam, wenn MK sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Anfragen
Anfragen seitens MK sind unverbindlich. Weicht der Lieferant in seinem Angebot von dieser Anfrage ab, so
hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist an sein Angebot 4 Wochen bzw. länger nach
Eingang des Angebots bei MK gebunden. Für Besuche, Zeichnungen und dergleichen kann MK ohne
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewähren. Angebote des Lieferanten sind für MK
kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie auf eine Anfrage seitens MK hin erteilt worden sind.
§ 3 Bestellungen
3.1 Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich, per Fax oder
elektronisch.
3.2 Jede Bestellung ist von dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant
die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, ist MK zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe
werden auch verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 48 Stunden seit ihrem Zugang MK gegenüber
widerspricht.
3.3 MK ist berechtigt, von dem Lieferanten jederzeit zumutbare Änderungen in Konstruktion und Ausführung
des Liefergegenstandes zu verlangen. Über deren Auswirkungen werden sich die Vertragspartner in einer
entsprechenden schriftliche Nachtragsvereinbarungen verständigen.
§ 4 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen und Lieferungen ist die vereinbarte Empfangsstelle. Ist
keine Empfangsstelle gesondert ausgewiesen, gilt die Adresse des Auftraggebers (siehe hierzu auch Punkt
14.3).
§ 5 Lieferungen
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die in der Bestellung genannten Liefertermine und -fristen
verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der
Ware am Erfüllungsort (Punkt 4). Soweit nicht ohnehin Lieferung „frei Werk“ vereinbart ist, hat der
Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig
bereitzustellen. Bei Abrufaufträgen erfolgt die Bestimmung des Umfangs und des Zeitpunktes der einzelnen
Abrufe durch MK.
5.2 Die Lieferungen sind nach Anweisungen seitens MK abzuwickeln. Der Umfang der Leistungspflicht des
Lieferanten ergibt sich aus dem beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und
Leistungsbeschreibungen, falls solche fehlen, aus den Angaben in den Angeboten und Prospekten des
Lieferanten. Die Waren sind sachgemäß zu verpacken. Auf die Lieferung Bezug habende Papiere sind
anzuschließen.
5.3 Die Versendungsgefahr trägt in jedem Fall bis zur Ablieferung am Erfüllungsort (Punkt 4) der
Lieferant. Eine Versicherung der Lieferung gegen Transport- und / oder anderer Schäden kann nur dann auf
Kosten MK vorgenommen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.4 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind fest einzuhalten. Teillieferungen dürfen nur mit
ausdrücklichem Einverständnis seitens MK durchgeführt werden. Lieferfristen beginnen mangels
abweichender Vereinbarung mit dem Datum der Bestellung durch MK. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Liefertermine bedarf es zur Geltendmachung des MK hieraus entstandenen Schadens keiner Inverzugsetzung
des Lieferanten. Daneben ist MK in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die vorbehaltslose Annahme verspäteter Lieferung oder Leistung stellt
keinen Verzicht auf etwaige Rechte wegen Überschreitens der Liefer- oder Leistungszeit dar.
5.5 Wird dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrages die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit durch
Betriebsstörungen, Mangel an Roherzeugnissen, Halbfabrikaten oder in Folge höherer Gewalt
voraussichtlich oder tatsächlich unmöglich, so hat er MK dies unverzüglich und jedenfalls so rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen, dass MK sich zu dem vereinbarten Liefertermin anderweitig eindecken kann.
Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der Lieferant für etwaige
Verzögerungen und deren Folgen.
5.6 Im Falle des Lieferverzugs ist MK berechtigt, ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,2% des
Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 10% des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant
weist nach, dass MK im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.7 Bei Lieferung außerhalb der vereinbarten Lieferfrist sind sämtliche anfallenden Lagerkosten durch den
Lieferanten zu tragen.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die
Lieferung frei der von MK angegebenen Verwendungsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und
Nebenkosten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
6.2 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen
Rechnungen binnen 14 Tagen mit 3% Skonto oder bis zu 30 Tagen netto. Davon abweichende individuelle
Vereinbarungen erfordern die Schriftform. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit
nach dem vereinbarten Liefertermin.
6.3 Zahlungen erfolgen durch Überweisung, bar oder per Scheck.
6.4 Bei fehlerhaften Lieferungen ist MK berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen
Nacherfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzubehalten.
6.5 Die Abtretung der gegen MK gerichteten Forderung und deren Überlassung zur Einziehung an Dritte
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MK, die MK nicht unbillig verweigern wird. Dies
gilt nicht für die Abtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, der MK bereits jetzt
generell zustimmt.
§ 7 Qualität und Dokumentation
7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten
technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von MK.
7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils für die Liefergegenstände in Betracht kommenden Normen,
Gesetze und sonstigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Er hat MK von allen öffentlichen und
privatrechtlichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Vorschriften freizustellen.
§ 8 Mängelanzeige
8.1 Mängel der Lieferung, die MK im Rahmen eines üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes bei Beginn
der Verarbeitung oder Benutzung der Ware feststellt, wird MK dem Lieferanten unverzüglich schriftlich
anzeigen und seine Mängelrechte nach § 437 BGB geltend machen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den
Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Der Lieferant leistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkung volle Gewähr für die
gelieferten Waren. Seine Haftung erstreckt sich auch auf Folgeschäden. Kosten, die durch
unvorschriftsmäßige Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Sind Musterstücke vereinbart
und zur Verfügung gestellt worden, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die
gelieferte Ware hat musterkonform zu sein. Zahlung des Kaufpreises durch MK enthält nicht den Verzicht
auf die Mängelrüge und auf den Einwand unvorschriftsmäßiger Lieferung bzw. Mangelhaftigkeit der Ware.
§ 9 Mängelansprüche
9.1 Bei Lieferung fehlerhafter Ware durch den Lieferanten ist diesem vor Beginn der Fertigung Gelegenheit
zum Aussortieren bzw. nachbessern zu geben, es sei denn, dies ist für MK unzumutbar. Kann der Lieferant
dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann MK insoweit vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten
zurückzuschicken. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt
mangelhaft geliefert, ist MK nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den
nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
9.2 Die Gewährleistung endet mit dem Ablauf von 36 Monaten nach Auftragserfüllung an MK.
Rückgriffsansprüche von MK gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478, 479, 633 BGB
bleiben unberührt.
9.3 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den
gesetzlichen Vorschriften. Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich als solche
bezeichnet werden.
§ 10 Haftung
10.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist
der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der MK unmittelbar oder mittelbar infolge
einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus
irgendwelchen anderen dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
10.2 Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem
von ihm verursachten Schaden trifft.
10.3 Machen Dritte gegen MK Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung geltend, die auf der Leistung
des Lieferanten beruhen und von dem Dritten auch gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden
könnten, so stellt dieser MK insoweit im Innenverhältnis frei, als er dem Dritten auch unmittelbar
haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen MK und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254
BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
10.4 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit MK seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern
wirksam beschränkt hat. Dabei ist MK bemüht, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang
zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
10.5 Der Lieferant haftet für Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen) soweit er rechtlich
dazu verpflichtet ist.
10.6 Soweit MK den Lieferanten nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, wird MK den
Lieferanten unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Ihm ist Gelegenheit zur
Untersuchung des Schadensfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei
Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
10.7 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang zu
unterhalten; soweit keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht, bleiben weitergehende
Schadensersatzansprüche von MK unberührt.
§ 11 Schutzrechte
11.1 Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der
Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
11.2 Der Lieferant stellt MK und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher
Schutzrechte frei.
11.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von MK übergebenen Zeichnungen,
Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von MK hergestellt hat und
nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass
dadurch Schutzrechte verletzt werden.
11.4 Der Lieferant wird auf Anfrage von MK die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten
eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen
mitteilen.
11.5 Unbeschadet der vorstehenden Zif. 11.1 und 11.2, verpflichten sich die Vertragspartner, sich
unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten
und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzutreten.
§ 12 Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel
Muster, Zeichnungen oder Modelle, die MK dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von MK
und sind unaufgefordert zurückzugeben. Sie unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Lieferant
verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände ausschließlich zur
Bearbeitung einer Bestellung durch MK zu verwenden und sie ohne die schriftliche Genehmigung durch MK
Dritten weder zur Einsicht noch zur anderweitigen Verwendung oder Verfügung zu überlassen. Für etwaigen
Verlust oder Missbrauch der überlassenen Gegenstände haftet der Lieferant nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 13 Geheimhaltung
13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu
behandeln.
13.2 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
13.3 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MK mit der Geschäftsverbindung
werben.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
14.1 Stellt ein Vertragspartner die Zahlung ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder
ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht
erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner
verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
14.3 Der Sitz von MK ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.
14.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens
vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Döbeln 2012