ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) DER MAX KNOBLOCH NACHF. GMBH

 
 
§ 1 Geltungsbereich

1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Max KNOBLOCH Nachf. GmbH, Döbeln – nachfolgend KNOBLOCH genannt – und dem Lieferanten richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf Grundlage der AEB von KNOBLOCH. Diese gelten für alle – auch zukünftigen Anfragen und Aufträge, sowie für alle – auch zukünftige – mit dem Lieferanten abgeschlossenen Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen, die mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit Aufträgen getroffen werden.

1.2 Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen von KNOBLOCH abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Etwaigen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie KNOBLOCH in einem Bestätigungsschreiben oder in sonstiger Weise übermittelt werden oder KNOBLOCH die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annimmt, ohne den Bedingungen des Lieferanten nochmals zu widersprechen.

1.3 Abweichungen von diesen AEB sind nur wirksam, wenn KNOBLOCH sie schriftlich bestätigt.

 
§ 2 Anfragen

Anfragen seitens KNOBLOCH sind unverbindlich. Weicht der Lieferant in seinem Angebot von dieser Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist an sein Angebot mindestens vier (4) Wochen nach Eingang des Angebots bei KNOBLOCH gebunden. Für Besuche, Zeichnungen und dergleichen kann KNOBLOCH ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewähren. Angebote des Lieferanten sind für KNOBLOCH kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie auf eine Anfrage seitens KNOBLOCH hin erteilt worden sind.

 
§ 3 Bestellungen

3.1 Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich, per Fax oder elektronisch.

3.2 Jede Bestellung ist von dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei (2) Wochen seit Zugang an, ist KNOBLOCH zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden auch verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 48 Stunden ab dem Zugang bei KNOBLOCH gegenüber widerspricht.

3.3 KNOBLOCH ist berechtigt, von dem Lieferanten jederzeit zumutbare Änderungen in Konstruktion und Ausführung des Liefergegenstandes zu verlangen. Über deren Auswirkungen werden sich die Vertragspartner in einer entsprechenden schriftliche Nachtragsvereinbarungen verständigen.

 
§ 4 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen und Lieferungen ist die vereinbarte Empfangsstelle. Ist keine Empfangsstelle gesondert ausgewiesen, gilt der Sitz von KNOBLOCH.

 
§ 5 Lieferungen

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die in der Bestellung genannten Liefertermine und -fristen verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort (Punkt 4). Soweit nicht ohnehin Lieferung „DDP Delivered Duty Paid“ (Incoterms jeweils aktueller Stand) vereinbart ist, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abrufaufträgen erfolgt die Bestimmung des Umfangs und des Zeitpunktes der einzelnen Abrufe durch KNOBLOCH.

5.2 Die Lieferungen sind nach Anweisungen seitens KNOBLOCH abzuwickeln. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen, falls solche fehlen, aus den Angaben in den Angeboten und Prospekten des Lieferanten. Die Waren sind sachgemäß zu verpacken. Auf die Lieferung Bezug habende Papiere sind anzuschließen.

5.3 Die Versendungsgefahr trägt in jedem Fall bis zur Ablieferung am Erfüllungsort (Punkt 4) der Lieferant. Eine Versicherung der Lieferung gegen Transport- und / oder andere Schäden kann nur dann auf Kosten von KNOBLOCH vorgenommen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5.4 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind einzuhalten. Teillieferungen dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis seitens KNOBLOCH durchgeführt werden. Lieferfristen beginnen mangels abweichender Vereinbarung mit dem Datum der Bestellung durch KNOBLOCH. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine bedarf es zur Geltendmachung des KNOBLOCH hieraus entstandenen Schadens keiner Inverzugsetzung des Lieferanten. Daneben ist KNOBLOCH in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die vorbehaltslose Annahme verspäteter Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf etwaige Rechte wegen Überschreitens der Liefer- oder Leistungszeit dar.

5.5 Wird dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrages die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit durch Betriebsstörungen, Mangel an Roherzeugnissen, Halbfabrikaten oder in Folge höherer Gewalt voraussichtlich oder tatsächlich unmöglich, so hat er KNOBLOCH dies unverzüglich und jedenfalls so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass KNOBLOCH sich zu dem vereinbarten Liefertermin anderweitig eindecken kann. Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der Lieferant für etwaige Verzögerungen und deren Folgen.

5.6 Im Falle des Lieferverzugs ist KNOBLOCH berechtigt, ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,2 % des Auftragswertes pro Tag, höchstens jedoch 10 % des Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass KNOBLOCH im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5.7 Bei Lieferung außerhalb der vereinbarten Lieferfrist sind sämtliche anfallenden Lagerkosten durch den Lieferanten zu tragen.

5.8 Wird KNOBLOCH nach Abschluss des Vertrages die Abnahme der bestellten Produkte durch Betriebsstörungen, Mangel an anderen Erzeugnissen, Halbfabrikaten oder in Folge höherer Gewalt voraussichtlich oder tatsächlich unmöglich, so wird KNOBLOCH dies unverzüglich und jedenfalls so rechtzeitig schriftlich mitteilen, wie es KNOBLOCH möglich ist. Die daraus folgende Stornierung oder Sistierung des Liefervertrages wird im Einzelfall und ohne Folgekosten für KNOBLOCH mit dem Lieferanten abgestimmt.

 
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei der von KNOBLOCH angegebenen Verwendungsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

6.2 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnungen binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder bis zu 30 Tagen netto. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen erfordern die Schriftform. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

6.3 Der Ausgleich der Rechnungen erfolgt per Überweisung.

6.4 Bei fehlerhaften Lieferungen ist KNOBLOCH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzubehalten.

6.5 Die Abtretung der gegen KNOBLOCH gerichteten Forderung und deren Überlassung zur Einziehung an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KNOBLOCH, die KNOBLOCH nicht unbillig verweigern wird. Dies gilt nicht für die Abtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, der KNOBLOCH bereits jetzt generell zustimmt.

 
§ 7 Qualität und Dokumentation

7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KNOBLOCH.

7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils für die Liefergegenstände in Betracht kommenden Normen, Gesetze und sonstigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Er hat KNOBLOCH von allen öffentlichen und privatrechtlichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Vorschriften freizustellen.

 
§ 8 Mängelanzeige

8.1 Mängel an Waren, die KNOBLOCH im Rahmen eines üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes bei Beginn der Verarbeitung oder Benutzung der Ware feststellt, wird KNOBLOCH dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen und seine Mängelrechte nach § 437 BGB geltend machen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.2 Abweichend zum § 377 HGB beschränken sich bei größeren Mengen die Untersuchungen der Waren durch KNOBLOCH auf Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen.

8.3 Der Lieferant leistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkung volle Gewähr für die gelieferten Waren. Seine Haftung erstreckt sich auch auf Folgeschäden. Kosten, die durch unvorschriftsmäßige Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Sind Musterstücke vereinbart und zur Verfügung gestellt worden, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert für alle künftigen Lieferungen. Die gelieferte Ware hat jederzeit musterkonform zu sein. Die Zahlung des Kaufpreises durch KNOBLOCH enthält nicht den Verzicht auf die Mängelrüge und auf den Einwand unvorschriftsmäßiger Lieferung bzw. Mangelhaftigkeit der Ware.

 
§ 9 Mängelansprüche

9.1 Bei Lieferung fehlerhafter Ware durch den Lieferanten ist diesem vor Beginn der Fertigung Gelegenheit zum Aussortieren bzw. Nachbessern zu geben, es sei denn, dies ist für KNOBLOCH unzumutbar. Kann der Lieferant dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann KNOBLOCH insoweit vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, ist KNOBLOCH nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

9.2 Die Gewährleistung endet mit dem Ablauf von 36 Monaten nach Auftragserfüllung an KNOBLOCH. Rückgriffsansprüche von KNOBLOCH gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478, 479, 633 BGB bleiben unberührt.

9.3 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.

 
§ 10 Haftung

10.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der KNOBLOCH unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

10.2 Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.

10.3 Machen Dritte gegen KNOBLOCH Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung geltend, die auf der Leistung des Lieferanten beruhen und von dem Dritten auch gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden könnten, so stellt dieser KNOBLOCH insoweit im Innenverhältnis frei, als er dem Dritten auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen KNOBLOCH und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

10.4 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit KNOBLOCH seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam beschränkt hat. Dabei ist KNOBLOCH bemüht, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.

10.5 Der Lieferant haftet für Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen) soweit er rechtlich dazu verpflichtet ist.

10.6 Soweit KNOBLOCH den Lieferanten nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, wird KNOBLOCH den Lieferanten unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Ihm ist Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

10.7 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang zu unterhalten; soweit keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht, bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche von KNOBLOCH unberührt.

 
§ 11 Schutzrechte

11.1 Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.

11.2 Der Lieferant stellt KNOBLOCH und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

11.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von KNOBLOCH übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von KNOBLOCH hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

11.4 Der Lieferant wird auf Anfrage von KNOBLOCH die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.

11.5 Unbeschadet der vorstehenden Ziffern 11.1 und 11.2, verpflichten sich die Vertragspartner, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzutreten.

 
§ 12 Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel

12.1 Muster, Zeichnungen oder Modelle, die KNOBLOCH dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von KNOBLOCH und sind unaufgefordert zurückzugeben. Sie unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände ausschließlich zur Bearbeitung einer Bestellung durch KNOBLOCH zu verwenden und sie ohne die schriftliche Genehmigung durch KNOBLOCH Dritten weder zur Einsicht noch zur anderweitigen Verwendung oder Verfügung zu überlassen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, kann KNOBLOCH jederzeit ihre Herausgabe unbeschadet sonstiger Rechte, insbesondere eines Anspruches auf Schadensersatz verlangen. Für etwaigen Verlust oder Missbrauch der überlassenen Gegenstände haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 
§ 13 Geheimhaltung

13.1 Die Inhalte jeglicher Kommunikation zwischen KNOBLOCH und dem Lieferanten sind vertraulich zu behandeln. Jede Partei wird alle Unterlagen, Informationen und Daten (nachfolgend zusammen als „Informationen“ bezeichnet), die ihr zugänglich werden oder sonst in ihren Besitz gelangen, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich behandeln.

13.2 Auf Verlangen oder nach Beendigung des Auftrags oder der Geschäftsbeziehung sind sämtliche Informationen und Gegenstände samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich an KNOBLOCH herauszugeben.

13.3 Sämtliche Rechte an diesen Informationen und Gegenständen verbleiben bei KNOBLOCH. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt davon unberührt.

13.4 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein sind oder werden, und an denen ein weitergehendes Nutzungsrecht besteht, deren Bekanntgabe der Lieferant schriftlich zugestimmt hat und für Informationen, die nachweislich unabhängig erarbeitet oder sonst rechtmäßig erlangt werden.

13.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Ende der Geschäftsbeziehung bestehen.

13.6 Insbesondere wird jede Partei:
– Informationen und Unterlagen nur denjenigen Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die diese Informationen und Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
– Sicherstellen, dass die Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung der Informationen und Unterlagen verpflichtet werden und dass sie Informationen und Unterlagen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei weiter geben, wobei diese Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden soll.
– Eine Veröffentlichung oder anderweitige Preisgabe derartiger Informationen und Unterlagen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei vornehmen, wobei diese Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden soll.

13.7 Wenn die Informationen oder Unterlagen aufgrund gesetzlicher Regelung oder behördlicher Anordnung zum Zwecke der Einholung von Genehmigungen und Erlaubnissen an öffentliche Stellen weitergegeben werden müssen, werden die Parteien alles unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen oder Unterlagen auch von diesen Stellen vertraulich behandelt werden.

13.8 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

13.9 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KNOBLOCH mit der Geschäftsverbindung werben.

 
§ 14 Allgemeine Bestimmungen

14.1 Stellt ein Vertragspartner die Zahlung ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

14.3 Der Sitz von KNOBLOCH ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.

14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

14.5 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Döbeln April 2022